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SpielbG NRW

§ 31 Stiftungsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/31#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird von den für die Glücksspielaufsicht, für die Stiftung Wohlfahrtspflege und für die Finanzen zuständigen Ministerien benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/31#abs-2 (2) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/31#abs-3 (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/31#abs-4 (4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/31#abs-5 (5) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Förderrichtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und kann insbesondere allgemeine Festlegungen zu fachlichen Förderschwerpunkten treffen. Er entscheidet zudem über die Verwendung der Mittel im Einzelfall und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

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